Das Kindergeld ist zum 01.01.2025 auf 255,00 Euro für jedes Kind gestiegen (bis 31.12.2024: 250,00 Euro). Für 2026 eine weitere Anhebung auf 259,00 Euro geplant. Künftig soll das Kindergeld zudem entsprechend der prozentualen Entwicklung der Freibeträge für Kinder angepasst werden.
Der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgend, darf bei der Besteuerung von Familien ein Einkommensbetrag in Höhe des sächlichen Existenzminimums eines Kindes zuzüglich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung nicht besteuert werden. Der steuerliche Kinderfreibetrag wird rückwirkend für 2024 auf 3.306,00 Euro (zuvor: 3.192,00 Euro) angehoben. Zum 01.01.2025 fand eine weitere Anhebung auf 3.336,00 Euro statt.
Der „BEA-Freibetrag“ für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf blieb hingegen unverändert bei 1.464,00 Euro. Da beide Freibeträge (Kinder- und Betreuungsfreibetrag) bei der Einkommensteuerveranlagung zusammengelegt werden, ergeben sich je Elternteil damit rückwirkend ab 01.01.2024: 4.770,00 Euro (zuvor: 4.656,00 Euro). Seit dem 01.01.2025 sind es nun 4.800,00 Euro (2026: 4.878,00 Euro). Wenn die Eltern verheiratet und zusammen veranlagt sind, ergeben sich die doppelten Beträge.
2024 | 2025 | 2026 | |
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Kindergeld | 250,00 Euro | 255,00 Euro | 259,00 Euro |
Kinderfreibetrag | Neu: 3.306,00 Euro (alt: 3.192,00 Euro) | 3.336,00 Euro | 3.414,00 Euro |
BEA-Freibetrag | 1.464,00 Euro | 1.464,00 Euro | 1.464,00 Euro |
Ausblick:
Einführung des Faktorverfahrens
Wie bereits im Koalitionsvertrag angekündigt, sollen die Steuerklassen III und V abgeschafft werden. Diese Steuerklassenkombination wird insbesondere von Ehepaaren gewählt, bei denen ein Ehepartner sehr viel und der andere Ehepartner sehr wenig verdient. Damit wurde in der Regel weniger Lohnsteuer gezahlt als bei der Steuerklassenkombination IV/IV. Allerdings musste zwingend eine Einkommensteuerklärung abgegeben werden.
Die Steuerklasse IV soll wie bisher der Grundfall für den Lohnsteuerabzug bei unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten/Lebenspartnern bleiben, die nicht dauernd getrennt leben. Das Faktorverfahren (Steuerklasse IV mit Faktor) wird als Wahlmöglichkeit für den Lohnsteuerabzug aufgenommen.
Zur Überführung der Steuerklassen III und V in die Steuerklasse IV mit Faktor bildet das Bundeszentralamt für Steuern zum 01.10.2029 für Ehegatten, die zum 30.09.2029 in die Steuerklassen III und V eingereiht sind, einen Faktor als Lohnsteuerabzugsmerkmal anhand der Daten, die sich aus den für das Kalenderjahr 2028 übermittelten Lohnsteuerbescheinigungen ergeben.
Der Faktor wird zum 01.01.2030 zum Abruf für den Arbeitgeber als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal bereitgestellt. Die Steuerklassen III und V sind ab dem 01.01.2030 nicht mehr für den Lohnsteuerabzug anzuwenden.
Der steuerfreie Höchstbetrag für Zuwendungen an umlagefinanzierte Pensionskassen wurde zum 01.01.2025 von bislang 3 % auf 4 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (RV-BBG) erhöht.
In 2025 beträgt der steuerfreie Höchstbetrag somit 3.864,00 Euro jährlich (4 % von 96.600,00 EUR). Dieser kann als Jahresbeitrag oder aufgeteilt auf gleichmäßige Monatsbeträge berücksichtigt werden. Bei diesen Umlagen handelt es sich um Zuwendungen des Arbeitgebers
Hintergrund ist, dass seit dem 01.01.2008 in der umlagefinanzierten betrieblichen Altersvorsorge teilweise zur nachgelagerten Besteuerung übergegangen wird. Denn grundsätzlich sind auch Umlagen steuerpflichtiger Arbeitslohn. Im Rahmen der Umstellung werden die Aufwendungen (Umlagen) in der Ansparphase teilweise steuerfrei gestellt, während die späteren Leistungen (Betriebsrenten) zunehmend der Besteuerung unterliegen.
Die seit 2008 beginnende Steuerfreiheit war zunächst auf maximal 1 % der RV-BBG begrenzt und wurde sukzessive angehoben. Mit Beginn des Jahres 2025 hat sie nun ihren Höchststand von 4 % erreicht.
Die durch steuerfreie Umlagen des Arbeitgebers erworbenen Versorgungsleistungen werden später, wie bei der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, vollständig besteuert.
Die Steuerfreibeträge auf die Umlage stehen jedoch nur so weit zur Verfügung, als sie nicht bereits durch andere steuerfrei geleistete Zahlungen (Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren nach § 3 Nr. 63 EStG) aufgebraucht sind. Beiträge der Beschäftigten zu einer kapitalgedeckten Altersversorgung, zum Beispiel zur freiwilligen Versicherung im Wege der Entgeltumwandlung, sind also auf die genannten Grenzbeträge anzurechnen und mindern diese entsprechend.