Der Mindestlohn (2024: 12,41 Euro) ist Anfang 2025 weiter gestiegen – von bislang 12,41 Euro auf jetzt 12,82 Euro. Den entsprechenden Beschluss hatte die Mindestlohnkommission bereits im Juni 2023 gefasst.
Wichtig: Der gesetzliche Mindestlohn gilt u.a. nicht für:
Branchenmindestlöhne
Gegenüber diesem gesetzlichen Mindestlohn greift ein Branchenmindestlohn für die Beschäftigten einer bestimmten Branche, für die er für allgemeinverbindlich erklärt wurde. Insoweit darf dann nicht auf einen niedrigeren gesetzlichen Mindestlohn zurückgegriffen werden. Beim Branchenmindestlohn gelten die Ausnahmen vom gesetzlichen Mindestlohn nicht.
Konsequenzen für Mini- und Midijobs
Mit der zum 01.01.2025 in Kraft getretenen Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12,82 Euro pro Stunde hat sich die Geringfügigkeitsgrenze von 538,00 Euro auf jetzt 556,00 Euro monatlich erhöht (12,82 Euro x 130 : 3 = 555,53 Euro; aufgerundet auf volle Euro = 556,00 Euro). Damit einhergehend umfasst der so genannte Übergangsbereich nun einen Entgeltbereich von 556,01 Euro bis 2.000,00 Euro.
Bislang müssen Partner bei der Geburt eines Kindes Urlaub oder Elternzeit nehmen, um nach der Geburt bezahlt freigestellt zu werden. Dies sollte sich bereits Anfang 2024 mit dem so genannten „Familienstartzeit-Gesetz“ ändern. Aktuell befindet sich der Gesetzentwurf jedoch unverändert in der Ressortabstimmung. Grund hierfür ist insbesondere eine Diskussion rund um die Finanzierung der geplanten Änderungen.
Bezahlter Sonderurlaub für zehn Arbeitstage
Arbeitnehmer, deren Partnerin ein Kind bekommen hat, sollen künftig Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit für bis zu zehn Arbeitstage („Sonderurlaub“) direkt nach der Entbindung haben. Diese Möglichkeit soll auch bei Totgeburten bestehen. Eine Mindestbeschäftigungsdauer für die Inanspruchnahme des Freistellungsanspruchs ist nicht vorgesehen.
Die Freistellung kann tageweise innerhalb der ersten zehn Arbeitstage ab Entbindung in Anspruch genommen werden, wobei der erste Tag der Freistellung nicht zwingend der Entbindungstag selbst sein muss. Sie kann zudem weniger als zehn Arbeitstage umfassen, sofern von den Partnern so beabsichtigt. Alleinerziehende Mütter sollen statt des zweiten Elternteils eine andere Person aus ihrem Umfeld benennen können, die den Sonderurlaub in Anspruch nehmen kann. Die Zeit der Partnerfreistellung wird wie die Zeit der Mutterschutzfrist auf den Anspruch auf Elternzeit angerechnet.
Vor einigen Jahren wurde eine gesetzliche Mindestausbildungsvergütung eingeführt. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass Azubis eine angemessene Vergütung für ihre Arbeit erhalten.
Für Ausbildungen, die in 2024 oder einem der Folgejahre beginnen, erfolgt eine jährliche Festlegung der Mindestausbildungsvergütung anhand der durchschnittlichen Entwicklung der vertraglich vereinbarten Ausbildungsvergütungen. Für das zweite Ausbildungsjahr wird dieser Wert um 18 % erhöht, für das dritte um 35 % und für das vierte um 40 %.
Monatliche Mindestausbildungsvergütung in Euro | ||||
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Ausbildungsbeginn | Jahr 1 | Jahr 2 | Jahr 3 | Jahr 4 |
2024 | 649,00 | 766,00 | 876,00 | 909,00 |
2025 | 682,00 | 805,00 | 921,00 | 955,00 |
Ausnahmen
Ausnahmen von der Mindestvergütung sind möglich. So sieht das Gesetz auch eine geltende tarifvertragliche Vergütungsregelung als angemessen an, wenn diese die oben genannten Werte unterschreitet.
Andersherum ist die Ausbildungsvergütung außerhalb einer Tarifbindung nicht angemessen, wenn sie zwar über der gesetzlichen Mindestvergütung liegt, sie aber um mehr als 20 % niedriger ist als die in einem einschlägigen Tarifvertrag vereinbarte Vergütung. Voraussetzung ist, dass der Tarifvertrag für das Ausbildungsverhältnis unmittelbar gelten würde, wenn der Ausbildungsbetrieb tarifgebunden wäre.
Im März 2024 hat das Kabinett ein weiteres Gesetz zum Bürokratieabbau auf den Weg gebracht – das so genannte Bürokratieentlastungsgesetz IV – kurz BEG IV. Mit dem ressortübergreifenden Gesetzgebungsvorhaben sollen administrative Abläufe in Deutschland vereinfacht und die Wirtschaft in Höhe von rund 944 Millionen Euro pro Jahr entlastet werden.
Nachdem der Gesetzesentwurf bereits im Bundestag beraten wurde, hat die Bundesregierung am 19.06.2024 eine Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag zum BEG IV beschlossen. Zentraler Punkt dieser Formulierungshilfe ist der „digitale Arbeitsvertrag“.
Rechtlicher Hintergrund
Für Arbeitsverträge ist grundsätzlich keine Form vorgeschrieben; sie können beispielsweise auch mündlich geschlossen werden. Allerdings verpflichtet das Nachweisgesetz den Arbeitgeber, seinen Beschäftigten die wesentlichen Vertragsbedingungen in Schriftform auszuhändigen.
In der Praxis bedeutet das aktuell, dass Arbeitsverträge entweder direkt auf Papier mit eigenhändiger Unterschrift geschlossen werden müssen oder der Arbeitgeber die wesentlichen Vertragsbedingungen in einem gesonderten, von ihm eigenhändig unterzeichneten Papier-Dokument festhalten muss.
Die EU-Richtlinie 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen, aufgrund derer der Katalog der Nachweispflichten im Jahr 2022 erweitert wurde, sieht ein solches Schriftformerfordernis nicht vor, sondern erlaubt auch die Übermittlung des Nachweises in elektronischer Form.
Geplante Neuregelung
Ein neugefasster § 2 Abs. 1 NachwG soll es Arbeitgebern künftig ermöglichen, die Niederschrift der wesentlichen Vertragsbedingungen in Textform abzufassen und den Beschäftigten elektronisch, also z. B. per E-Mail, zu übermitteln.
Voraussetzung hierfür ist, dass die Übermittlung individuell an die Beschäftigten erfolgt und dass das elektronisch übermittelte Dokument nicht nur uneingeschränkt zugänglich ist, sondern auch gespeichert und ausgedruckt werden kann. Zusätzlich muss der Arbeitgeber die Beschäftigten bei der elektronischen Übermittlung auffordern, einen auf das übermittelte Dokument bezogenen Empfangsnachweis zu erteilen.
Für den Fall, dass Beschäftigte ausdrücklich einen schriftlichen Nachweis ihrer Arbeitsbedingungen verlangen, ist der Arbeitgeber jedoch auch künftig dazu verpflichtet, die Informationen schriftlich, also in originalunterzeichneter Form, zur Verfügung zu stellen.
Wann tritt das BEG IV in Kraft?
Das BEG IV befindet sich aktuell im Gesetzgebungsverfahren. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der geplanten Neuregelungen war bei Redaktionsschluss noch nicht bekannt.
Fachkräftemangel, demografischer Wandel und wirtschaftliche Schwäche – am 17.07.2024 hat das Bundeskabinett mit der Wachstumsinitiative 49 konkrete wirtschaftspolitische Maßnahmen beschlossen, dem entgegenzuwirken. Der Zeitplan und die konkrete Umsetzung sind allerdings noch offen. Nachfolgend ein kurzer Überblick.
Mehrarbeit
Zuschläge für Mehrarbeit, die über die tariflich vereinbarte Vollzeitarbeit hinausgehen, sollen steuer- und beitragsfrei gestellt werden. Als Vollzeitarbeit gilt dabei für tarifliche Regelungen eine Wochenarbeitszeit von mindestens 34 Stunden (bei nicht tariflich festgelegten oder vereinbarten Arbeitszeiten 40 Stunden).
Das Arbeitszeitgesetz sieht aktuell eine tägliche Höchstarbeitszeit von zehn Stunden vor. Nun soll es – befristet – erlaubt werden, davon aufgrund von Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen abzuweichen. Aktuell sieht das Arbeitszeitgesetz Abweichungen nur dann vor, wenn die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst enthält.
Ältere Arbeitnehmer
Arbeiten Mitarbeiter über die Regelaltersgrenze hinaus, müssen Arbeitgeber weiterhin ihren Beitragsanteil zur Renten- und Arbeitslosenversicherung entrichten – für die Arbeitnehmer ohne positive Auswirkung. Hier setzen die Pläne der Bundesregierung an. Man will auf den Einzug der Arbeitgeberbeiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung nach Erreichen der Regelaltersgrenze verzichten. Vielmehr sollen diese dann an die Arbeitnehmer ausgezahlt werden und so im Ergebnis das Netto erhöhen.
Außerdem soll es eine sogenannte Rentenaufschubprämie geben. Dabei verzichtet der Arbeitnehmer nach Erreichen der Regelaltersgrenze zunächst auf die Auszahlung der monatlichen Rente – und zwar für maximal drei Jahre. Am Ende der Zeit bekommt er die Rente für diese Zeit dann in einer Summe ausgezahlt. Der Betrag erhöht sich zudem um den in der Zeit seitens der Rentenversicherung eingesparten Beitrag zur Krankenversicherung. Weiterer Vorteil ist die in Aussicht gestellte Abgabenfreiheit, die möglicherweise auch die Steuern umfasst.
Arbeitslose / Bürgergeld
Eine gezielte Stärkung der Arbeitsanreize ist auch für Langzeitarbeitslose vorgesehen, die aus dem Bürgergeld heraus eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen. Sie sollen in Zukunft eine Anschubfinanzierung in Form einer Prämie erhalten, die nicht auf andere Transferleistungen angerechnet wird, welche erst außerhalb des Bürgergeldes bezogen werden können (Wohngeld, Kinderzuschlag). Dadurch lohnt sich für Langzeitarbeitslose die Aufnahme einer Beschäftigung deutlich stärker, als dies bislang durch z. T. sehr hohe Transferentzugsraten der Fall ist.