Jedes Jahr werden die Grenzwerte in der Sozialversicherung angepasst. Nachfolgend ein Überblick über die Zahlen, Daten und Fakten 2025.
Seit dem 01.01.2025 gelten bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgrößen in allen Sozialversicherungszweigen. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung wurde die Beitragsbemessungsgrenze auf 96.600,00 Euro (monatlich: 8.050,00 Euro) erhöht. In der Kranken- und Pflegeversicherung wurde die Beitragsbemessungsgrenze auf 66.150,00 Euro (monatlich 5.512,50 Euro) angehoben.
Die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem ihr zu berücksichtigendes Jahresarbeitsentgelt die maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) übersteigt, und ihr Entgelt auch die JAE-Grenze des Folgejahres übersteigt. Arbeitnehmer sind seit 01.01.2025 krankenversicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges JAE sowohl die JAE-Grenze 2024 (69.300,00 Euro) als auch die JAE-Grenze 2025 (73.800,00 Euro) überschreitet.
Berufsanfänger mit einem Arbeitsentgelt direkt oberhalb der JAE-Grenze (z.B. Personen nach abgeschlossenem Hochschulstudium) sind ab Beschäftigungsaufnahme versicherungsfrei und können freiwilliges Mitglied der GKV werden oder sich privat versichern. Das Beitrittsrecht zur freiwilligen Krankenversicherung ist dabei innerhalb von drei Monaten nach Beschäftigungsaufnahme auszuüben.
Neben der beschriebenen allgemeinen JAE-Grenze ist eine besondere JAE-Grenze zu berücksichtigen. Diese gilt für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze (= 40.500,00 Euro) versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert waren. Bei dieser privaten Krankenversicherung muss es sich um eine Vollkrankenversicherung handeln.
Solange das Arbeitsentgelt der Betroffenen die jeweils geltende besondere JAE-Grenze übersteigt (2025 = 66.150,00 Euro), bleiben sie versicherungsfrei. Ob die Voraussetzungen für die Anwendung der besonderen JAE-Grenze vorliegen, hat der Arbeitgeber nicht nur bei bestehenden Beschäftigungsverhältnissen zu beachten, sondern auch bei Neueinstellungen zu prüfen.
Daher hat der Arbeitgeber bei Neueinstellungen den Arbeitnehmer stets zu fragen, ob er am 31.12.2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer Krankheitskostenvollversicherung versichert war.
Sofern der Arbeitnehmer zu diesem Personenkreis gehört, wird er krankenversicherungsfrei, wenn sein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer zwischenzeitlich krankenversicherungspflichtig war. Der Arbeitgeber hat entsprechende Nachweise zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.
Der allgemeine Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 14,6 %. Dieser Beitragssatz gilt einheitlich für alle Krankenkassen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen jeweils die Hälfte der hieraus zu berechnenden Beiträge. Eine Ermäßigung des allgemeinen Beitragssatzes um 0,6 Prozentpunkte gilt für Mitglieder, für die der Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen ist (z.B. für die Bezieher von Vorruhestandsgeld und für Arbeitnehmer, die eine Vollrente wegen Alters beziehen).
Zusätzlich zum allgemeinen bzw. ermäßigten Beitrag erheben die Krankenkassen einen kassenindividuellen, einkommensabhängigen Zusatzbeitrag, wenn ihr Finanzbedarf durch die Zuweisungen des Gesundheitsfonds nicht gedeckt wird. Seit Anfang 2019 wird auch dieser von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen gemeinsam getragen.
Anstelle des individuellen Zusatzbeitragssatzes erheben die Krankenkassen für bestimmte Personenkreise (z. B. für die sogenannten Geringverdiener – Auszubildende mit einem Arbeitsentgelt bis 325,00 Euro) einen durchschnittlichen Zusatzbeitrag. Dieser lag 2024 bei 1,7 % – und wurde zum 01.01.2025 auf 2,5 % erhöht. Ebenfalls erhöht wurde der Beitrag zur Pflegeversicherung – von 3,4 % auf 3,6 %.
Die nachfolgend aufgeführten Beitragssätze blieben zum 01.01.2025 unverändert:
Der Arbeitgeberzuschuss für freiwillig in der GKV versicherte Beschäftigte schließt auch den halben kassenindividuellen Zusatzbeitrag der Krankenkasse mit ein. Abweichend hiervon wird beim Beitragszuschuss, den Arbeitgeber ihren privat krankenversicherten Arbeitnehmern zahlen, der halbe durchschnittliche Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung mit einbezogen.
Als Beitragsbemessungsgrundlage für den Beitragszuschuss für freiwillig/privat krankenversicherte Arbeitnehmer ist das Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen (2025: 5.512,50 Euro monatlich).
Höchstbeitragszuschuss 2025:
Sofern das Arbeitsentgelt des versicherungsfreien Arbeitnehmers die Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht, fällt der zu zahlende Beitragszuschuss geringer als der Höchstzuschuss aus.
Da sich der Beitragszuschuss am Arbeitsentgelt orientiert, besteht für Zeiten, für die der Arbeitnehmer kein Arbeitsentgelt erhält (z. B. für Zeiten des unbezahlten Urlaubs oder des unentschuldigten Fernbleibens von der Arbeit), auch kein Anspruch auf den Beitragszuschuss.
Bei der Prüfung des Anspruchs und bei der Berechnung des Zuschusses zur Pflegeversicherung für freiwillig gesetzlich krankenversicherte oder privat versicherte Arbeitnehmer gelten die vorgenannten Ausführungen zum Beitragszuschuss zur Krankenversicherung entsprechend. Im Bundesland Sachsen ist der verminderte Beitragsanteil des Arbeitgebers zu beachten. Der Beitragszuschlag für kinderlose Arbeitnehmer ist nicht für die Berechnung des Beitragszuschusses zu berücksichtigen.
Höchstbeitragszuschuss 2025
Entgeltgrenzen (in Euro) | jährlich | monatlich |
---|---|---|
BBG RV/ALV | 96.600,00 | 8.050,00 |
BBG KV/PV | 66.150,00 | 5.512,50 |
Jahresarbeitsentgeltgrenze (allg.) | 73.800,00 | |
Jahresarbeitsentgeltgrenze (bes.) | 66.150,00 | |
Geringverdienergrenze | 325,00 | |
Geringfügigkeitsgrenze | 556,00 | |
Bezugsgröße | 44.940,00 | 3.745,00 |
Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt bemessen werden, sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt. Ein verbleibender Restbeitrag wird am drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig. Ausnahme: Beiträge aus Versorgungsbezügen werden am 15. des Folgemonats der Auszahlung fällig.
Monat | Fällig bis |
---|---|
Januar | 29.01. |
Februar | 26.02. |
März | 27.03. |
April | 28.04. |
Mai | 27.05. |
Juni | 26.06. |
Juli | 29.07. |
August | 27.08. |
September | 26.09. |
Oktober | 28.10.*/29.10. |
November | 26.11. |
Dezember | 23.12. |
* Gilt für Krankenkassen, deren Rechtssitz sich in einem Bundesland befindet, in dem der 31.10. (Reformationstag) ein gesetzlicher Feiertag ist.
Abgabetermine
Der Arbeitgeber hat der jeweiligen Einzugsstelle (Krankenkasse, Minijob-Zentrale) einen Beitragsnachweis für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag bis spätestens zu Beginn (also bereits um 0.00 Uhr) des zweiten Arbeitstages vor dem Tag der Fälligkeit einzureichen. Der Beitragsnachweis ist also nur dann rechtzeitig eingereicht, wenn die Einzugsstelle am gesamten fünftletzten Bankarbeitstag des Monats über den Beitragsnachweis verfügen kann.
Abgabetermin Beitragsnachweis
Monat | Abgabe bis |
---|---|
Januar | 27.01. |
Februar | 24.02. |
März | 25.03. |
April | 24.04. |
Mai | 23.05. |
Juni | 24.06. |
Juli | 25.07. |
August | 25.08. |
September | 24.09. |
Oktober | 24.10.*/27.10. |
November | 24.11. |
Dezember | 19.12. |
* Gilt für Krankenkassen, deren Rechtssitz sich in einem Bundesland befindet, in dem der 31.10. (Reformationstag) ein gesetzlicher Feiertag ist.
Fortführung der Rechtskreistrennung
Wie eingangs bereits erwähnt, gelten seit Anfang 2025 bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgrößen. Während die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung für das DEÜV-Meldeverfahren einen Wegfall der Rechtskreistrennung zum 01.01.2025 vereinbart haben, ergibt sich für das Beitragsnachweisverfahren keine Änderungen zum Jahreswechsel.
Zum Hintergrund: Aufgrund bestehender Verpflichtungen der Rentenversicherung bei der Ermittlung des Bundeszuschusses sowie der Abgabe von Finanzstatistiken muss die unveränderte Fortführung der bestehenden Verfahren zur Beitragsabrechnung nach § 6 BVV (Monatsabrechnung) und Beitragsweiterleitung nach § 5 BVV unter Berücksichtigung der Rechtskreistrennung bis mindestens 31.12.2025 gewährleistet werden.
Dementsprechend sind die Beitragsnachweise von den Arbeitgebern über den 31.12.2024 hinaus – wie bisher – getrennt nach den Rechtskreisen (West/Ost) abzugeben, unabhängig davon, ob die Beiträge für Zeiten vor oder für Zeiten seit dem 01.01.2025 nachzuweisen sind.
Seit dem 01.07.2023 haben kinderlose Mitglieder ab Vollendung des 23. Lebensjahres einen Beitragszuschlag von 0,6 % zu zahlen. Hiervon ausgenommen sind u. a. Versicherte, die vor dem 01.01.1940 geboren sind. Vom zweiten bis zum fünften Kind wird der vom Mitglied zu tragende Beitragsanteil bis zum 25. Lebensjahr des Kindes bzw. der Kinder um 0,25 Beitragssatzpunkte je Kind abgesenkt.
Nachweis der Elterneigenschaft
Zum Nachweis der Elterneigenschaft gilt für einen Übergangszeitraum vom 01.07.2023 bis zum 30.06.2025 ein vereinfachtes Nachweisverfahren. Dieses vereinfachte Nachweisverfahren soll die Mitglieder von der Vorlage von Nachweisen zur Elterneigenschaft und die beitragsabführenden Stellen und die Pflegekassen vom Aufwand zur Prüfung und Erfassung dieser Nachweise entlasten. Gleichzeitig soll hierdurch der Zeitraum überbrückt werden, bis zu dem ein digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder zur Verfügung steht.
Im Rahmen des vereinfachten Nachweisverfahrens gilt der Nachweis für Kinder auch dann als erbracht, wenn Beschäftigte – auf Anforderung des Arbeitgebers oder der Pflegekasse – die erforderlichen Angaben zu den berücksichtigungsfähigen Kindern machen. Diese Angaben dürfen ohne weitere Prüfung verwendet werden.
Die Wirkung eines erbrachten Nachweises ist in § 55 Absatz 3b SGB XI beschrieben. Danach ist folgende Differenzierung vorgesehen:
Geburt vor dem 01.07.2023
Nachweise für vor dem 01.07.2023 geborene Kinder wirken vom 01.07.2023 an. Erfolgt der Nachweis für zwischen dem 01.04. und dem 30.06.2023 geborene Kinder innerhalb von drei Monaten nach der Geburt des Kindes, gilt der Nachweis mit Beginn des Monats der Geburt als erbracht. Wird der Nachweis außerhalb der Drei-Monats-Frist erbracht, wirkt er vom 01.07.2023 an.
Geburt nach dem 01.07.2023
Nachweise für Kinder, die vom 01.07.2023 bis zum 30.06.2025 geboren werden, wirken ab Beginn des Monats der Geburt.
Digitales Meldeverfahren ab 01.07.2025
Um sowohl die Eltern als auch die beitragsabführenden Stellen und die Pflegekassen von Verwaltungsaufwand zu entlasten, haben verschiedene Bundesministerien bereits 2023 mit der Umsetzung eines digitalen Verfahrens zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder begonnen. Beteiligt hieran sind auch Vertreter der beitragsabführenden Stellen und der Pflegekassen. Die Entwicklung soll Ende März 2025 abgeschlossen sein.
Bis spätestens 01.07.2025 sollen den beitragsabführenden Stellen und den Pflegekassen die Daten zu den berücksichtigungsfähigen Kindern in digitaler Form zur Verfügung gestellt werden. Bis zum Ende des Übergangszeitraums am 30.06.2025 verbleiben somit dann noch drei Monate, um die Abschläge rückwirkend zum 01.07.2023 zuzüglich Zinsen zu erstatten, soweit die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder nicht bereits durch das vereinfachte bzw. durch das reguläre Nachweisverfahren ermittelt wurde. Eine Verzinsung von Erstattungsansprüchen, die bereits vor Einsatz des digitalen Übermittlungsverfahrens ausgezahlt wurden, findet nicht statt.