Um die Finanzgrundlage der Pflegeversicherung zu stabilisieren, wurde der Beitragssatz zum 01.07.2023 um 0,35 Prozentpunkte angehoben. Zudem sind in den kommenden Jahren Verbesserungen bei den Pflegeleistungen geplant. Mit diesen und weiteren Anpassungen reagiert der Gesetzgeber auf die gestiegenen Kosten in der Pflege und auf entsprechende höchstrichterliche Entscheidungen.
Seit dem 01.07.2023 liegt der Pflegeversicherungsbeitrag für Mitglieder mit einem Kind (unabhängig von dessen Alter) bei 3,4 % (bis 30.06.2023: 3,05 %) und wird grundsätzlich je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Eine Ausnahme von dieser hälftigen Beitragszahlung gilt in Sachsen; hier ist der Arbeitnehmeranteil zur Pflegeversicherung höher als im übrigen Bundesgebiet. Grund dafür ist, dass ausschließlich in Sachsen kein Feiertag zur Finanzierung der Pflegeversicherung abgeschafft wurde.
Vom 2. bis zum 5. Kind wird der vom Mitglied zu tragende Beitragsanteil bis zum 25. Lebensjahr des Kindes bzw. der Kinder um 0,25 Beitragssatzpunkte je Kind abgesenkt. Die Entlastung für Mitglieder mit mehr als einem Kind ist somit auf maximal 1,0 % begrenzt.
Für kinderlose Mitglieder ab Vollendung des 23. Lebensjahres gilt ein Beitragssatz von 4,0 %. Der hier enthaltene Beitragszuschlag von 0,6 % ist von ihnen allein zu tragen. Für kinderlose Versicherte, die vor dem 01.01.1940 geboren sind, entfällt der Beitragszuschlag.
Beitragsverteilung | |||||||
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außerhalb Sachsen | Sachsen | ||||||
Elterneigenschaft | Abschlag | Zuschlag | Beitrag | Arbeitnehmer | Arbeitgeber | Arbeitnehmer | Arbeitgeber |
nein | – | 0,60 % | 4,00 % | 2,30 % | 1,70 % | 2,80 % | 1,20 % |
1 Kind | – | – | 3,40 % | 1,70 % | 1,70 % | 2,20 % | 1,20 % |
2 Kinder unter 25 | 0,25 % | – | 3,15 % | 1,45 % | 1,70 % | 1,95 % | 1,20 % |
3 Kinder unter 25 | 0,50 % | – | 2,90 % | 1,20 % | 1,70 % | 1,70 % | 1,20 % |
4 Kinder unter 25 | 0,75 % | – | 2,65 % | 0,95 % | 1,70 % | 1,45 % | 1,20 % |
5 oder mehr Kinder unter 25 | 1,00 % | – | 2,40 % | 0,70 % | 1,70 % | 1,20 % | 1,20 % |
Neu: Bei kurzfristigem Bedarf – so steht es nun im Gesetz – kann die Bundesregierung den Beitragssatz künftig unter bestimmten Voraussetzungen per Rechtsverordnung anpassen.
In einem zweiten Schritt der Reform ist vorgesehen, die Leistungen der Pflegeversicherung zu verbessern. Zum einen wurde das Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit insgesamt neu strukturiert und systematisiert. Zudem wird das Pflegegeld zum 01.01.2024 um 5 % erhöht. Konkret ergibt sich damit folgende Situation:
Pflegegrad | Pflegegeld | |
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bis 31.12.2023 | ab 01.01.2024 | |
2 | 316,00 Euro | 332,00 Euro |
3 | 545,00 Euro | 573,00 Euro |
4 | 728,00 Euro | 765,00 Euro |
5 | 901,00 Euro | 947,00 Euro |
Auch die Leistungen, die von einem ambulanten Pflegedienst erbracht werden, steigen ab 2024 um 5 %. Zu diesen ambulanten Sachleistungen zählen zum Beispiel die Hilfe bei der Körperpflege oder auch eine individuelle Betreuung.
Pflegegrad | Sachleistungen | |
---|---|---|
bis 31.12.2023 | ab 01.01.2024 | |
2 | 724,00 Euro | 761,00 Euro |
3 | 1.363,00 Euro | 1.432,00 Euro |
4 | 1.693,00 Euro | 1.778,00 Euro |
5 | 2.095,00 Euro | 2.200,00 Euro |
Zudem sind Dynamisierungen dieser und anderer Pflegeleistungen zum 01.01.2025 um 4,5 % und zum 01.01.2028 in Anlehnung an die Preisentwicklung vorgesehen.
Bislang konnten sich Angehörige lediglich einmalig pro Pflegebedürftigem bis zu zehn Tage von der Arbeit freistellen lassen und hierfür Pflegeunterstützungsgeld beziehen. Ab 2024 können Angehörige pro Kalenderjahr für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person Pflegeunterstützungsgeld bekommen. Diese Lohnersatzleistung soll Beschäftigten bei einer akut aufgetretenen Pflegesituation naher Angehöriger helfen, die notwendigen Schritte einleiten zu können.
Bei Unterbringung im Pflegeheim fallen Eigenanteile an, die seit 01.01.2022 bezuschusst werden. Hierbei gilt eine Staffelung: Je länger jemand dort verweilt, desto geringer soll sein Eigenanteil sein. Diese sogenannten Leistungszuschläge werden nun folgendermaßen angehoben:
Verweildauer im Pflegeheim | Leistungszuschlag | |
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bis 31.12.2023 | ab 01.01.2024 | |
bis zu 12 Monate | 5 % | 15 % |
mehr als 12 Monate | 25 % | 30 % |
mehr als 24 Monate | 45 % | 50 % |
mehr als 36 Monate | 70 % | 75 % |
Zum 01.07.2024 wird eine neue Leistungsart eingeführt, die die Versorgung der Pflegebedürftigen bei Inanspruchnahme von Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen durch die Pflegeperson regelt. Dies betrifft insbesondere die Möglichkeit, dass Pflegebedürftige in die stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung der Pflegeperson mit aufgenommen werden.
Ebenfalls neu eingeführt wurde ein sogenanntes Entlastungsbudget. Dieses kombiniert die bisherigen Ansprüche auf Verhinderungs- und Kurzzeitpflege und soll es pflegenden Angehörigen ermöglichen, sich eine Auszeit zu nehmen und gleichzeitig die Pflege während dieser Zeit sicherzustellen.
Ab dem 01.01.2024 steht die neue Leistung in Höhe von 3.386,00 Euro zunächst Eltern pflegebedürftiger Kinder (Pflegegrade 4 oder 5) zu. Zum 01.07.2025 erhöht sich das Entlastungsbudget auf 3.539,00 Euro und kann dann von allen pflegenden Angehörigen in Anspruch genommen werden.