Bei Ausübung einer Beschäftigung in Deutschland sind in aller Regel die deutschen Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht von Arbeitnehmern in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung anwendbar. Hiervon gibt es jedoch Ausnahmen.

So gelten die deutschen Rechtsvorschriften unter bestimmten Voraussetzungen auch dann weiter, wenn ein Arbeitnehmer aus Deutschland ins Ausland entsendet wird (so genannte Ausstrahlung). Im umgekehrten Fall wird ein aufgrund eines ausländischen Beschäftigungsverhältnisses tätiger Arbeitnehmer bei einer Beschäftigung in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen (u.a. zeitliche Befristung der Entsendung) nicht nach deutschen Rechtsvorschriften sozialversicherungspflichtig (Einstrahlung).

Personen (Ausländer), die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU), Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Euro­päischen Wirtschaftsraum (EWR) oder Staatsangehö­rige der Schweiz sind, benötigen für die Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung in Deutschland einen Aufenthaltstitel, in dem vermerkt ist, dass sie in Deutschland erwerbstätig sein dürfen.

Auch anerkannte Flüchtlinge sind grundsätzlich zur Ausübung einer Beschäftigung in Deutschland berechtigt. So können beispielsweise geflüchtete Personen aus der Ukraine, denen auf der Grundlage eines Ratsbeschlusses der EU vom 04.03.2022 vorübergehender Schutz gewährt wird, entsprechende Aufenthaltserlaubnisse beantragen. Mit diesem Aufenthaltstitel ist der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt grundsätzlich uneingeschränkt möglich.

Während die versicherungsrechtliche Beurteilung von Ausländern, die eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis haben und damit zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind, bei Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland in aller Regel keine Schwierigkeiten bereitet, stellt sich die Situation für diejenigen, die im Rahmen eines im Ausland bestehenden Arbeitsverhältnisses vorübergehend in Form mobilen Arbeitens in Deutschland tätig sind, anders dar. Dies betrifft aktuell geflüchtete Personen aus der Ukraine, die die Möglichkeit haben, für ihren Arbeitgeber in der Ukraine von Deutschland aus Arbeiten zu erbringen, die sich unabhängig von einer festen Arbeitsstätte online durchführen lassen („Remote Work“).

Das nur vorübergehende mobile Arbeiten in Deutschland im Rahmen eines im Ausland bestehenden Arbeitsverhältnisses führt für die betroffenen Arbeitnehmer nicht zur Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses, wenn die Voraussetzungen einer Entsendung im Sinne der Einstrahlung erfüllt sind, das heißt die Arbeitnehmer (weiterhin) in einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis zu ihrem im Ausland ansässigen Arbeitgeber stehen und von diesem zeitlich befristet nach Deutschland entsandt werden.

In den vorliegenden Fällen des „Remote-Work“ ergibt sich die zeitliche Begrenzung zwar nicht aus der Eigenart der Beschäftigung. Unter Begrenzungen infolge der Eigenart der Beschäftigung fallen typischerweise Beschäftigungen, die mit Projekten im Zusammenhang stehen, deren Fertigstellung eine absehbare Zeit in Anspruch nimmt, insbesondere für Montage- und Einweisungsarbeiten, Arbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung von Bauwerken und Betriebsanlagen.

In aller Regel dürfte jedoch eine zeitliche Begrenzung infolge vertraglicher Befristung gegeben sein, indem entweder eine Art Entsendevereinbarung mit zunächst zeitlicher Befristung vorliegt oder eine entsprechende mündliche Abrede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht, wonach die Arbeit vorübergehend außerhalb der festen Arbeitsstätte (im Entsendestaat) in Form mobilen Arbeitens ausgeübt werden soll.