Kurzarbeitergeld:
Zugangserleichterungen verlängert

Am 22.06.2022 hat das Bundeskabinett die Kurzarbeiter­geldzugangsverordnung (KugZuV) beschlossen. Hierdurch wurden verschiedene – im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie eingeführte – Zugangserleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld zunächst bis zum 30.09.2022 verlängert. Mit dem sich in der parlamentarischen Abstimmung befindlichen „Dritten Entlastungspaket werden die Voraussetzungen für den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld nun bis zum 31.12.2022 verlängert.

Bis dahin reicht es für einen Antrag auf Kurzarbeitergeld weiterhin aus, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten von Arbeitsausfall betroffen sind (statt mindestens ein Drittel der Beschäftigten). Zudem müssen Beschäftigte keine Minusstunden aufbauen, bevor Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann.

Die Verlängerung der vereinfachten Zugangsvoraussetzungen zum Kurzarbeitergeld sollen den Betrieben Planungssicherheit verschaffen und zur Stabilisierung des Arbeitsmarkts beitragen. Zudem soll hierdurch sicher­gestellt werden, dass Beschäftigungsverhältnisse­ über den 30.09.2022 hinaus aufrecht erhalten sowie Arbeits­losigkeit und gegebenenfalls Insolvenzen vermieden werden.

Mindestlohn 2022 / 2023

In ihrer Sitzung vom 30.06.2020 hat die Mindestlohnkommission beschlossen, den gesetzlichen Mindestlohn in insgesamt vier Schritten alle sechs Monate wie folgt zu erhöhen:

Mit Kabinettsbeschluss vom 23.02.2022 hat die Bundes­regierung zudem eine einmalige gesetzliche Erhöhung des Mindestlohnes auf zwölf Euro brutto zum 01.10.2022 verabschiedet. Zukünftige Anpassungen des Mindestlohns erfolgen weiterhin auf Vorschlag der Mindestlohnkommission, erstmals wieder zum 30.06.2023 mit Wirkung ab 01.01.2024.

Rechtsprechung

Der Mindestlohn stellt eine gesetzliche Lohnuntergrenze dar und ist insoweit nicht verhandelbar. Im Zweifelsfall können Arbeitnehmer den Mindestlohn auch noch nachträglich einfordern, wie zahlreiche Urteile immer wieder belegen. Zuletzt hat das Bundesarbeitsgericht z. B. klargestellt, dass auch ausländische Pflegekräfte Anspruch auf Mindestlohn haben. In dem Urteil stellten die Richter fest, dass die Verpflichtung zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns auch ausländische Arbeitgeber trifft, wenn sie Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden. Das sei unabhängig davon, ob ansonsten auf das Arbeitsverhältnis deutsches oder ausländisches Recht Anwendung findet.

Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf

Im Juni 2019 hat die Europäische Union die „Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige“ verabschiedet. Sie gibt euro­paweit einheitliche Mindeststandards vor, um Eltern und pflegenden Angehörigen die Vereinbarkeit von Beruf und Familienleben zu erleichtern. Die Vorgaben der Richtlinie sehen vor, dass alle EU-Mitgliedsstaaten die Mindestvorgaben bis August 2022 in nationales Recht umsetzen.

Viele Mindeststandards, die die EU-Richtlinie vorgibt, sind in Deutschland bereits durch die Eltern- und Pflege­zeit, die Familienpflegezeit und das Elterngeld abgedeckt. Zur vollständigen Umsetzung der EU-Richtlinie hat die Bundesregierung das „Gesetz zur weiteren Umsetzung der europäischen Vereinbarkeitsrichtlinie in Deutschland (Vereinbarkeitsrichtlinienumsetzungsgesetz – VRUG)“ auf den Weg gebracht. Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der gesetzliche Anspruch auf Pflegezeit und Familienpflegezeit ist an die Unternehmensgröße gekoppelt. Hat der Betrieb weniger als 16 Beschäftigte, besteht kein Rechtsanspruch auf die Pflegezeit. Hieran ändert sich auch mit dem VRUG nichts.

Allerdings werden die Rechte von Beschäftigten in Kleinunternehmen gestärkt und einige Regelungen auf Kleinunternehmen übertragen, die bislang nur für Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten gelten:

 

Elternzeit

Im Rahmen des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit können Beschäftigte eine Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung beantragen. Arbeitgeber, die diesen Antrag ablehnen, müssen ihre Entscheidung innerhalb von vier Wochen begründen. Hierdurch sollten die Umstände, die zur Ablehnung des Antrages geführt haben, für die betroffenen Eltern transparent werden.

Erweiterung der Aufgaben der Antidiskriminierungsstelle nach dem AGG

Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz wird auch für Fragen der Diskriminierung, die im Zusammenhang mit der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige fallen, für zuständig bestimmt.