Weg zum Getränkeautomaten
ist unfallversichert

Anders als die dem privaten Lebensbereich zuzurechnende Nahrungsaufnahme selbst, ist das Zurücklegen eines Weges, um sich Nahrungsmittel zu besorgen, grundsätzlich versichert. Verletzt sich ein Versicherter auf dem Weg zum Getränkeautomaten, sei dies daher als Arbeitsunfall anzuerkennen. Zu dieser Entscheidung gelangte der 3. Senat des Hessischen Landessozialgerichts am 07.02.2023 (AZ: L 3 U 202/21).

Im vorliegenden Fall rutschte eine Verwaltungsangestellte auf dem Weg zu dem im Sozialraum des Finanzamtes aufgestellten Getränkeautomaten auf nassem Boden aus und erlitt einen Lendenwirbelbruch. Die 57-jährige Frau aus dem Landkreis Hersfeld-Rotenburg beantragte, dies als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die Unfallkasse Hessen lehnte den Antrag ab. Der Versicherungsschutz ende regelmäßig mit dem Durchschreiten der Kantinentür.

Das Hessische Landessozialgericht gab der verunglückten Frau Recht. Der Sturz sei als Arbeitsunfall anzuerkennen. Das Zurücklegen des Weges, um sich einen Kaffee an einem im Betriebsgebäude aufgestellten Auto­maten zu holen, habe im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit der Angestellten gestanden. Der Unfallversicherungsschutz auf dem Weg zum Getränkeautomat ende – so die Darmstädter Richter – auch nicht an der Tür des Sozialraums, der sich innerhalb des Betriebsgebäudes befinde. Dieser Raum gehöre eindeutig in den Verantwortungsbereich des Arbeitgebers.

Erwerbsminderungsrente:
Auch Berufseinsteiger sind
abgesichert

Um Leistungen wie eine Erwerbsminderungsrente beziehen zu können, müssen Versicherte zunächst fünf Jahre lang Beiträge einzahlen. Durch Sonderregelungen sind aber auch Berufseinsteiger vom ersten Arbeitstag an in der Rentenversicherung geschützt. Hierüber informiert die Deutsche Rentenversicherung in einer Pressemitteilung.

Bereits ein Beitrag zur Rentenversicherung reicht für den Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung aus, wenn die Erwerbsminderung durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eintritt und der Berufseinsteiger dadurch nur noch eingeschränkt arbeiten kann. Berufsanfänger profitieren außerdem von der Regelung, wonach eine Rente gezahlt werden kann, wenn die volle Erwerbsminderung innerhalb von sechs Jahren nach dem Ende der Schulzeit oder einer Ausbildung eintritt und innerhalb der letzten zwei Jahre mindestens für ein Jahr Pflichtbeiträge gezahlt wurden.

Die Höhe der Rente berechnet sich in einem solchen Fall aber nicht nur aus den bisher eingezahlten Beiträgen. Durch die „Zurechnungszeit“ werden erwerbsgeminderte Menschen so gestellt, als hätten sie mit ihrem bisherigen durchschnittlichen Einkommen weiter gearbeitet und Beiträge gezahlt. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2023 würde beispielsweise so gerechnet, als wären noch bis zu einem Alter von 66 Jahren Beiträge gezahlt worden.