Zum 01.10.2022 gab es zahlreiche Veränderungen bei den Entgeltgrenzen für Mini- und Midijobs. Nachdem wir diese bereits in der letzten Ausgabe vorgestellt haben, nachfolgend nun einige weiterführende Informationen.
Unvorhersehbare Überschreitungen der Geringfügigkeitsgrenze bei Minijobs kommen immer mal wieder vor. Für eine begrenzte Anzahl von Monaten mit einem gedeckelten Höchstverdienst sind sie auch unkritisch.
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung setzt ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt bis zur Geringfügigkeitsgrenze voraus. Seit dem 01.10.2022 liegt die Grenze bei 520,00 Euro, das entspricht einem Jahreswert von 6.240,00 Euro.
Der Arbeitgeber hat das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Rahmen einer vorausschauenden Jahresbetrachtung zu Beginn der Beschäftigung bzw. erneut bei jeder Änderung der Verhältnisse (z. B. Erhöhung oder Reduzierung des Arbeitsentgelts) zu ermitteln.
Ein Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze liegt vor, wenn sich das vom Arbeitgeber in seiner vorausschauenden Betrachtung ermittelte regelmäßige Arbeitsentgelt aufgrund geänderter Verhältnisse auf mehr als 520,00 Euro im Monat erhöht.
Überschreitet das Arbeitsentgelt dauerhaft und damit regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze, so liegt vom Tage des Überschreitens an keine geringfügige Beschäftigung mehr vor (z. B. Erhöhung des monatlichen Arbeitsentgelts ab 01.11. = Ende der geringfügig entlohnten Beschäftigung am 31.10.).
Wenn das Arbeitsentgelt nicht regelmäßig, sondern nur ausnahmsweise und unvorhersehbar in einzelnen Kalendermonaten die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet und dies nicht dauerhaft beabsichtigt ist, wirkt sich das nur auf den Kalendermonat des Überschreitens aus. Unvorhersehbar sind beispielsweise Mehrarbeit aus unvorhersehbarem Anlass (z. B. Krankheitsvertretung) sowie erfolgs- oder leistungsabhängige Einmalzahlungen.
Ein nicht vorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze bis zum Doppelten der Geringfügigkeitsgrenze (1.040,00 Euro) beendet den Minijob nicht, wenn es höchstens in zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres vorkommt. Dadurch kann sich der Jahresverdienst auf maximal das 14-fache der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (von 6.240,00 Euro auf 7.280,00 Euro) erhöhen.
Das zu prüfende Zeitjahr endet immer mit dem letzten Tag des zu beurteilenden Beschäftigungsmonats (z. B. Überschreitung im Juni 2023 = Jahreszeitraum vom 01.07.2022 bis 30.06.2023).
In den Kalendermonaten, in denen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze innerhalb des maßgebenden Zeitjahres bereits im Vorfeld mindestens zweimal unvorhersehbar überschritten wurde, liegt keine geringfügige Beschäftigung mehr vor (Beispiel: Überschreitung im Juni 2023 und im Vorfeld bereits im November 2022 und März 2023). Im Anschluss an den Kalendermonat des unzulässigen unvorhersehbaren Überschreitens (im vorgenannten Beispiel ab 01.07.2023) kann sich wieder eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ergeben, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt ab diesem Zeitpunkt im Durchschnitt einer neu angestellten Jahresbetrachtung die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt.
Ein unzulässiges unvorhersehbares Überschreiten liegt auch für die Kalendermonate vor, in denen das Arbeitsentgelt das Doppelte der Geringfügigkeitsgrenze (mehr als 1.040,00 Euro) übersteigt. Diese Monate zählen ebenfalls mit bei der Anzahl der Überschreitungen innerhalb des zu berücksichtigenden Zeitjahres.
Midijobber, die am 30.09.2022 monatlich durchschnittlich 450,01 bis 520 Euro verdienten, bleiben für eine Übergangszeit weiterhin unter den alten Midijob-Bedingungen versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. In der Rentenversicherung gelten hingegen die Minijob-Regelungen.
Für bestandsgeschützte Beschäftigungen müssen Arbeitgeber Änderungen im Meldeverfahren veranlassen. Die Beschäftigung ist bei der Krankenkasse mit Meldegrund 32 (Beitragsgruppenwechsel) abzumelden und jeweils mit Meldegrund 12 (Beitragsgruppenwechsel) für die Rentenversicherung bei der Minijob-Zentrale und für die Versicherungszweige der Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung bei der Krankenkasse anzumelden.
Der Personengruppenschlüssel orientiert sich am Recht der Rentenversicherung und lautet einheitlich „109“.
Quelle – u. a.: DRV (summa summarum – Sozialversicherungsprüfung im Unternehmen; Ausgabe 3.2022)